Satzung

 

Satzung des CVJM Billmerich e.V.

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen CVJM Billmerich und hat seinen Sitz in 59427 Unna-Billmerich.

Der Verein besteht seit 1946. Er soll nunmehr zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Grundsätze, Zweck und Aufgaben des Vereins

1.   Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite
Gemeinschaft im CVJM.

Grundlage dafür ist die Basis des Weltbundes der CVJM (Pariser Basis von 1855):

„Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten.“

 

2.   Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• das Angebot, jungen Menschen ohne Unterschied ihres Standes und der Konfession
ein Zusammensein in christlicher Gemeinschaft zu ermöglichen
• Förderung des Sports, insbesondere des Tischtennissports
• gesellige Veranstaltungen, Freizeiten, Fahrten, Musik und Spiel
• Beteiligung an Gemeinschaftsaufgaben in der Gemeinde
• sonstige Aktivitäten zur Förderung der Jugendhilfe.

3.   Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes e.V., Wuppertal, der wiederum dem CVJM-
Gesamtverband in Deutschland e.V., Kassel angehört. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (AEJ) ihren Zusammenschluss hat.

Über diese Mitgliedschaft ist er auch der als Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche angeschlossen.

 

4.    Zur Verwirklichung seiner sportlichen Ziele ist es dem Verein freigestellt, sich dem Spielbetrieb des CVJM-Westbundes e.V. anzuschließen oder durch Mitgliedschaft bei einem der Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW e.V. am Spielbetrieb des zuständigen Verbandes teilzunehmen.

Der Verein gehört seit 1975 dem Westdeutschen Tischtennisverband (WTTV.) an und ist damit über die Sportversicherung des LSB NRW e.V. unfall- und haftpflichtversichert.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist parteipolitisch neutral.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Vereins verbindlich anerkennt.

2.   Auf schriftlichen Antrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2.   Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals erklärt werden.

3.   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch schriftlichen Bescheid aus dem Verein ausgeschlossen werden
• wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
• wegen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
• wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 6       Beiträge

Von den Mitgliedern werden monatlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7       Stimmrecht und Wählbarkeit

1.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2.   Gewählt werden können alle Mitglieder vom vollendetem 18. Lebensjahr an.

 

§ 8       Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der Vorstand

 

§ 9       Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat insbesondere die Aufgabe
• den Vorstand zu wählen
• den Haushaltsplan zu beschließen
• die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen
• dem Vorstand Entlastung zu erteilen
• die Mitgliederbeiträge festzusetzen
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• über sonstige Anträge zu beschließen, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.

2.   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (Jahreshaupt-versammlung). Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
• der Vorstand dies beschließt
• ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

4.   Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Einladung per Email ist zulässig. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bereits mit der Einladung zugegangen sein.

5.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme §§ 15 + 16)

6.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst (Ausnahme §§ 15 + 16)

7.   Wahlen werden durch offene Abstimmung per Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl (durch mindestens 5 Mitglieder) beantragt wird.

8.   Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit zur Übernahme der Funktion erklärt haben.

 

§ 10     Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Kassenwart
und ist als geschäftsführender Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind – jeweils allein – zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich eine/n Geschäftsführer/in wählen und mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte betrauen. Dieser gehört dann auch dem vertretungsberechtigten Vorstand an.

2.   Der Vorstand kann um weitere Funktionen ergänzt werden (Gesamtvorstand):
• dem Sportwart
• dem Jugendwart
Der Gesamtvorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere
• die Leitung des Vereins
• die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
• die Bewilligung von Ausgaben
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

3.   Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4.   Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie, im Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende.

 

§ 11     Gruppen und Abteilungen

1.   Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können im Bedarfsfalle Gruppen und Abteilungen gebildet werden, die aus ihrer Mitte einen Leiter wählen können.

2.   Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.

3.   Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

§ 12     Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist jeweils ein kurzes Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13     Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie 2 Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden erfolgt jährlich
im Wechsel.

 

§ 14     Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wirdin jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht und beantragen beiordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 15     Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In beiden Fällen muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 

§ 16     Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte nicht anwesend, so ist innerhalb 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet.

Auf der Tagesordnung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.   Die Einberufung zu dieser Versammlung darf nur erfolgen, wenn
• es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.   Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereins-vermögen an den CVJM-Westbund e.V., Wuppertal, der es für eine Arbeit im Sinne des § 2 verwenden muss.

5.   Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

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Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02. Dezember 2013
beschlossen worden. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 08.06.1978 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

59427 Unna-Billmerich, den 02. Dezember 2013